1. |
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung
sowie Preis erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.
änderungen und Ergänzungen bedürfen, auch wenn diese mit
Vertretern und Außendienstmitarbeitern abgesprochen wurden, der
Schriftform. |
2. |
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen
auch für alle künftigen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon
nicht berührt. |
3. |
Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur,
wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden. |
4. |
Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht
und Transportversicherung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe. Soweit in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen
die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind, bleibt
uns eine angemessen Preisanpassung vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß
und vor Lieferung unsere Kosten für Rohstoffe, Löhne, Energien
und allgemeine Abgaben und Tarife (z. B. Frachten) sich wesentlich erhöhen. |
5. |
Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen
bis zu ±10 % sind zulässig. Mindestabnahme ist eine volle
Verpackungseinheit. |
6. |
Alle Gegenstände werden nur in einer Sortierung geführt. Es
sind daher auch geringfügig verzogene oder mit kleinen Unebenheiten
oder Schönheitsfehlern behaftete Stücke abzunehmen. Ebenso sind
Maßabweichungen, wie sie dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen,
zulässig. |
7. |
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen
Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (BGB 1.73/S 856) sowie über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB 1.73/S 868) ist ausgeschlossen. |
1. |
Die Rechnung wird für Warenlieferungen zum Versandtag erteilt und
ist spätestens innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung in bar, netto,
ohne Abzug zu bezahlen. Als Erfüllungstag gilt der Tag, an dem wir
über das Geld verfügen können. Sämtliche Zahlungen
sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten. |
2. |
Falls nicht anders vereinbart, sind Barauslagen und Dienstleistungen
zum Zeitpunkt der Erbringung unserer Leistung rein netto, ohne Abzug fällig. |
3. |
Bei überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe
von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern
der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Wechselzahlung wird
nicht akzeptiert.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung irgendwelcher
Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Ansprüche
sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die
sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber
hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen
Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Ferner ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung
der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers
zurückzuholen, sowie umlaufende Akzepte unter Anrechnung aller Kosten
aus dem Verkehr zu ziehen. |
1. |
Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher, dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche,
auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt
ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. |
2. |
Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss
des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser
bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware
zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1 dient. |
3. |
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren durch den Besteller, gelten die Bestimmungen der
§§ 947, 984 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der
neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist. |
4. |
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet,
dass er mit seinen Kunden ebenfalls seinen Eigentumsvorbehalt gemäß
1-3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der
Besteller nicht berechtigt. |
5. |
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller
hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche
des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der
Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des
Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. |
6. |
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß
2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden
Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
des Lieferers. |
7. |
übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten
dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers
verpflichtet. |
8. |
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite
sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten
gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. |
9. |
Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von
seinem Eigentumsvorbehalt zur Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch
macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern
zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten
Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz insbesondere entgangenen
Gewinn, bleiben vorbehalten. |
1. |
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung
des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen
und eventuell vereinbarter rechtzeitiger
Materialbestellungen, beim Lieferer. Lieferfristen werden durch vom Kunden
gewünschte Umkonstruktionen und Artikeländerungen unterbrochen.
Sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn geänderte Zeichnungen vom
Kunden bestätigt sind. Mit Meldung der Versandbereitschaft, also
durch Rechnung oder Avis des Lieferers gilt die Lieferfrist als eingehalten,
auch wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich
ist. |
2. |
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen
und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung
eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der
Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der
Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Ein Schadenersatz
für Verzug wird begrenzt auf höchstens 5 % vom Werte desjenigen
Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Im
Falle, dass der Verzug durch uns von uns zu vertretende große Fahrlässigkeit
oder Vorsatz verursacht wurde, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. |
3. |
Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten
verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen
Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks,
Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom
Lieferer nicht zu vertreten sind. |
1. |
Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung
und Versand nach bestem Ermessen. Unsere Verpackungsmittel wie Kartons,
Kisten, Säcke usw. sind Einwegbehältnisse, die wir gesondert
berechnen und nicht zurücknehmen. Ebenso wird das Porto für
Postsendungen, wenn diese ausdrücklich verlangt werden, oder für
Aufträge kleineren Umfangs zweckdienlich sind, gesondert in Rechnung
gestellt. |
2. |
Die Ware reist auf jeden Fall auf Gefahr des Bestellers und zwar bereits
bei Verlassen des Werkes des Lieferers. Bei vom Besteller zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft an ihn über. |
3. |
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten
gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden sowie gegen ausdrücklich
zu kennzeichnende Risiken versichert. |
4. |
Bei etwaigen Transportschäden hat der Besteller seine Ansprüche
vor übernahme der Ware beim Frachtführer geltend zu machen. |
1. |
Auch wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für
die Funktionsfähigkeit und Eignung des Produktes nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zusicherung. |
2. |
Mängelrügen sind unverzüglich spätestens 2 Wochen
nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten
Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung,
längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang. |
3. |
Bei begründeter Mängelrüge - wobei für Qualität
und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Zeichnungen
maßgebend sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung
oder kostenloser Ersatzteillieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen
nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlagen Nacherfüllung
oder Ersatzteillieferungen fehl, ist der Besteller berechtigt, Minderung
oder Wandlung zu erklären. Die Gewährleistungsfrist beträgt
1 Jahr.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vertragsverletzungen,
die durch uns verursacht wurden, und zwar aus Vorsatz oder aus grober
Fahrlässigkeit, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Reklamierte
Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. Sonstige
Rücksendungen des Bestellers werden nur dann angenommen, wenn dem
Lieferer zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Mängelrüge
gegeben worden ist und der Lieferer über die zur Verfügung gestellte
Ware auch entsprechend verfügt hat. |
4. |
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung
haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug
der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt,
nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür
Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. |
5. |
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur
dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. |
6. |
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungen
jeglicher Art aus. |